ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIENGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Herstellung und den Verkauf von Sitzhockern und Mobiliar, sowie den Vertrieb von medizinischen Produkten und Dienstleistungen.
§ 1 Allgemeines — Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Andere einzelne Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit schriftlich einverstanden erklären.
§2 Angebot — Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind, auch in Prospekten, Anzeigen und dergleichen, auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Ist die Bestellung durch den Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von einer Woche unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges von 60 % des Kaufpreises als Anzahlung annehmen.
Erst bei Zahlungseingang kommt der Vertrag zustande.
(3) An technischen Merkblättern, Beschreibungen, Bedienungshandbücher, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise — Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach Vertragsschluss eintretende Mehrbelastungen (z. B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, sonstige Abgaben, Frachterhöhungen, etc.) werden dem Kunden weiterberechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab „Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Transportkosten und Einbringungspauschalen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Zusatzaufwendungen für eine etwaige Zwischenlagerung, Demontage von Einrichtungen sowie erforderliche Hilfsmittel infolge erschwerter Voraussetzungen-gleich welcher Art- beim Kunden zur Einbringung von Optimierungen oder Verbesserungen in Form elektronischer Steuerungen werden dem Kunden zusätzlich nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig: 14 Tage netto nach Erhalt der Rechnung
(5) Nach Ablauf der Zahlungsfristen kommt der Kunden in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Zahlungseingang bei uns. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung per Banküberweisung hat unter Nennung der Kunden- und Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
Überweisungsspesen, Wechselsteuern und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 5% Verzugszinsen zu fordern.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wegen wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller, auch nicht fälliger Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu beanspruchen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Kunden uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
(8) Für alle Retouren, sei es zum Umtausch oder zur Gutschrift, die auf eine fehlerhafte Bestellung oder auf Gründe zurückzuführen sind, die wir nicht zu vertreten haben, kann der Kunde mit einer Bearbeitungsgebühr belastet werden, und zwar 3 % vom Netto-Warenwert.
Verbrauchsmaterial ist vom Umtausch ausgeschlossen.
(9) Wir behalten uns das Recht vor, Teilabrechnungen/Abschlagsrechnung für gelieferte Leistungen und Waren im Rahmen des auszuführenden Auftrages vorzunehmen.
§ 4 Lieferung, Liefer- und Leistungsfristen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Der Käufer hat die bestellte Ware mangels besonderer Vereinbarung spätestens binnen 3 Werktagen nach Bereitstellung ab Werk zu übernehmen. Mit vertragsgemäßer Bereitstellung der Waren durch uns geht die Gefahr an den Kunden über.
(5) Bei vereinbartem Versand erfolgt dieser auf Kosten des Kunden per Spedition ab unserem Lager in Welschingen, BRD. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert wurde.
(6) Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung des Käufers bei uns. Für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
(7) Treten auf unserer Seite oder bei unseren Herstellern und dessen Vorlieferanten Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauernd unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(8) Überschreitungen von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigen den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Überschreitung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, soweit wir dem Kunden die Bereitstellung mitgeteilt haben.
(10) Bei Transportschäden sind offene Mängel schriftlich sofort und versteckte Mängel schriftlich innerhalb von 7 Kalendertagen beim Überbringer zu melden. Die besonderen Mängelrügevorschriften des Warenüberbringers sind zu beachten. Die Meldung ist uns zusammen mit einem Schadensprotokoll unverzüglich zuzusenden.
§ 5 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Sofern der Käufer Unternehmer ist, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich angezeigt werden, verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung werden wir die Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachbessern oder fehlerhafte Ware oder Warengruppen austauschen. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Kunden ausführen.
(3) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung kann der Kunde zwischen Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages wählen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
§ 6 Haftung
(1) Für Schäden des Kunden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung beschränkt sich auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Werden unsere Betriebs,- Wartungsempfehlungen und Merkblätter nicht befolgt, werden Änderungen an den Geräten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen und sind diese Umstände für den aufgetretenen Mangel ursächlich, so entfällt jegliche Haftung.
(3) Schadenersatzansprüche von Unternehmern wegen eines Mangels verjähren ab einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern uns Arglist ist.
(4) Unternehmern, die wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählen, steht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung aller, auch der künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich des Erlöschens aller Verbindlichkeiten aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind. Die Einstellung einzelner Ansprüche in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. In diesem Fall gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
(2) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltslieferungen sind unzulässig. Der Kunde darf diese nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräußern. Dieses Recht endet ohne weiteres, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren angeordnet wird. Der Kunde tritt hiermit im Voraus bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Nimmt der Kunde die Forderung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
(3) Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug durch den Käufer nicht widersprochen haben. Eingezogene Beträge sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Käufers mit uns fällig sind.
(4) Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltslieferung an uns zu nehmen; der Kunde erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Kunden vorkommen.
(5) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, wird uns der Kunde sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle und dergleichen) benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die uns durch Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 78234 Engen-Welschingen, BRD. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist 78224 Singen.
§9 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten.